§ 1 Abschluss eines Reisevertrage

Der Jagdreisevertrag zwischen der Firma Jagdreisen Drengk als Jagdvermittler und dem Kunden kommt zustande entweder durch:
1. Schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebotes durch den Kunden oder
2. den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der Firma Jagdreisen Drengk oder
3. den Eingang der 1. Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise bei der Firma Jagdreisen Drengk.
Bei Buchung einer Gruppenreise für mehrere Jäger haftet der Kunde durch Annahme des schriftlichen Angebotes des Vermittlers gegenüber diesem für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kunde oder mehrere Kunden die Reise nicht antreten.

§ 2 Bezahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig, bei Reisen nach Übersee jedoch 60%. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage (bei Reisen nach Übersee 60 Tage) vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchung wird der erhobene Preis sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat Jagdreisen Drengk das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von Jagdreisen Drengk entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt.

§ 3 Stornierungsgebühren

Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Jagdreisen Drengk den Anspruch auf folgende Leistungen: Bei Stornierung hat der Kunde der Firma Jagdreisen Drengk die volle Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Bei Stornierung weniger als 60 Tage, aber mehr als 30 Tage vor Reiseantritt, hat der Kunde der Firma Jagdreisen Drengk die volle Bearbeitungsgebühr und im Übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten. Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind 100 % der Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen.

§ 4 Übertragung einer Reise

Der Kunde hat das Recht, bis 3 Wochen vorher die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der Jagdreisen Drengk unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist ein Betrag von EURO 80,00 als Aufwandsentschädigung zuzüglich eventuell entstandener Kosten zu zahlen.

§ 5 Preisänderungen

Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziffer 1 BGB), so behält sich Jagdreisen Drengk Preiserhöhungen vor, mit denen gegebenenfalls die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafenoder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbartem Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).

§ 6 Leistungen des Vermittlers

Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind bindend. Der Reisevermittler behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

§ 7 Keine Abschussgarantie

Jagdreisen Drengk haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde gegebenenfalls gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Jagdreisen Drengk wird sich jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reisevermittler für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Der Reisevermittler haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet werden (zum Beispiel Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.).
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.

§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Jagdreisen Drengk erledigt als Service-Leistung die zur Einreise in das betreffende Jagdland notwendigen Formalitäten, ohne bei Beachtung der üblichen Sorgfalt für den Erfolg zu garantieren. Mit dem Zustandekommen eines Reisevermittlungsvertrages besteht zwischen Jagdreisen Drengk und dem bzw. den betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit Jagdreisen Drengk innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.

§ 10 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisevermittler als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reisevermittler für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen der Regenzeit und damit verbundener notwendiger Abbau der Camps), Überschwemmungen, politische Unruhen und ähnliches »höhere Gewalt« im Sinne dieser Regelung darstellt.

§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Der Reisevermittler wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung rechtliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 12 Bearbeitungsgebühr

Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jäger EURO 169,00 und für Begleitpersonen EURO 90,00.

§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

§ 14 Einzelzimmer

Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung im Einzelzimmer stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet. Nähere Auskünfte erteilt unser Büro.

§ 15 Zusätzliche Leistungen

Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtungen, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe etc.) sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen.

§ 16 Trophäeneinfuhr

Jagdreisen Drengk haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnisse verantwortlich, die in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz, Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon 0228/9543-442) beantragt werden kann.

§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret

Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.

§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Reisevermittler berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen. Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss fällig.

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

§ 20 Bedeutung des Protokolls

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Kopien des Protokolls erhalten nach der Jagd sowohl der Kunde, der Jagdveranstalter vor Ort und Jagdreisen Drengk. Diese Protokolle dienen als Grundlage der späteren Endabrechnung. Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde.

§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Es wird vorausgesetzt, dass der Jäger in Besitz eines gültigen Jagdscheines und entsprechend versichert ist. Wer keine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss für den von ihm verursachten Schaden allein aufkommen. Geschossen werden darf nur auf das vom Jagdführer freigegebene Wild. Für Abschuss von nicht freigegebenem Wild werden Strafgebühren fällig. Diese sind mindesten das Doppelte der sonst üblichen Strafgebühr. Für Wild, das in der Schonzeit geschossen wird, sind sehr hohe Strafgebühren fällig, die Ihnen vom jeweiligen Veranstalter bekannt gegeben werden.

§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 23 Reiseversicherung

Im Reisepreis ist keine Reiseversicherung enthalten. Mit dem Jagdangebot hat Jagdreisen Drengk zusätzlich ein kostengünstiges Versicherungsangebot unterbreitet, das der Reisende auf Wunsch annehmen kann. Hierzu muß er entweder einen Vermerk auf der Jagdanmeldung oder unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung machen.

§ 24 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teil 25704 Meldorf. Sonderabsprachen jeglicher Form, auch in den Jagdrevieren, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 25 Schlussbemerkung

Jagdreisen Drengk lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstalter sowie der Beratung seiner Kunden walten. Wir können jedoch keine Garantie für Wildbestände, Trophäenqualitäten und Jagderfolge geben. Unsere Angaben beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen unserer Mitarbeiter und Kunden und stellen die persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von uns angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen vielen von uns nicht einschätzbaren Unwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des Jagdgastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser – oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes. Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem Einfühlungsverm.gen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse hinter die jagdlichen Belange zurück gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.